BGH
Az: VII ZR 6/10
Urteil vom 23.09.2010
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2010 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 2. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vergütung nach Kündigung eines Werkvertrages geltend. Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte den Vertrag wirksam gemäß §§ 312, 355 BGB widerrufen hat.
Am 2. April 2008 suchte der für die Klägerin tätige Handelsvertreter B. in Begleitung einer weiteren Person den Beklagten in dessen Wohnung auf. Am Ende des Gesprächs unterschrieb der Beklagte eine „Bestellung“ auf einem Formular der Klägerin, dessen Text u.a. lautete: „Ich bestelle hiermit unter Anerkennung der auf dieser Seite und auf der Rückseite abgedruckten Bedingungen die Lieferung/den Einbau nachgenannter Elemente für/in mein/das nebenstehend bezeichnete bebaute Grundstück“. Anzahl und Größe von insgesamt fünf bestellten Fenstern waren handschriftlich in das Formular eingetragen und näher bezeichnet. Durch Ankreuzfelder war weiter angegeben, dass die Klägerin die alten Fenster demontieren und entsorgen sowie die neu gelieferten einbauen und einputzen sollte. Als Gegenleistung sollte der Beklagte einen „Festpreis“ von 5.642,26 € zuzüglich Mehrwertsteuer, gegebenenfalls abzüglich Skonto, erbringen. Weiter war ausgeführt, dass sich die Klägerin für die Annahme der Bestellung eine Frist von fünf Wochen vorbehielt.
In einem eingerahmten Kasten war auf der Vorderseite des Formulars folgende Widerrufsbelehrung aufgedruckt:
„Der Besteller kann diese Bestellung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung eines Durchschlages dieses Bestellscheins mit der schriftlichen Widerrufsbelehrung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Im Fall des Widerrufs bestehen keinerlei Ansprüche der Firma H. gegen den Besteller. Der Widerruf ist zu richten an: H. …“
Der Bek[…]