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Fahrerlaubnisentziehung bei rechtswidrig angeordnetem Gutachten

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VG Augsburg – Az.: Au 7 S 18.936 – Beschluss vom 04.07.2018

I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 23. Mai 2018 gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 26. April 2018 wird hinsichtlich der Ziffern I.1. und I.2. des Bescheids wiederhergestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids des Landratsamtes … (im Folgenden: Landratsamt), mit dem ihm die Fahrerlaubnis der Klassen B, AM, L, A1 (79.03, 79.04) und A (79.03, 79.04) mit sofortiger Wirkung entzogen wurde.

1. Dem Antragsteller wurde am 4. Mai 2006 erstmals die Fahrerlaubnis der Klasse B durch das Landratsamt erteilt. Durch Urteil des Amtsgerichts … vom 15. Januar 2008 wurde ihm diese aufgrund einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr entzogen und eine Sperrfrist bis zum 14. Juli 2008 festgesetzt. Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt war, dass der Antragsteller am 29. Juli 2007 in … einen PKW fuhr, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine um 3:00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,50 Promille.

Am 16. Juli 2008 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis erneut erteilt, nachdem dieser ein positives Gutachten über eine medizinisch-psychologische Untersuchung sowie eine Teilnahmebescheinigung über ein besonderes Aufbauseminar vorlegte.

Unter dem 16. Januar 2017 teilte die Polizeiinspektion … der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das BtMG eingeleitet wurde. Bei einer Wohnungsdurchsuchung am 9. Januar 2017 wurde ein Druckverschlusstütchen mit ca. 0,7 Gramm Marihuana sowie eine Metalldose mit geringen Marihuana-Anhaftungen aufgefunden. Der Antragsteller räumte den Besitz der aufgefundenen Gegenstände ein. Das Ermittlungsverfahren wurde am 20. Januar 2017 nach § 31 a Abs. 1 BtMG eingestellt, da lediglich der Umgang einer geringen Menge an Cannabisprodukten zur Last lag.

Außerdem wurde der Antragsteller am 13. Dezember 2016 um 8:00 Uhr in … als Führer eines Kraftfahrzeuges einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei konnten drogentypische Auffälligkeiten festgestellt werden. Ein freiwilliger Drogentest verlief positiv auf THC. Daraufhin wurde am 13. Dezember 2016 um 8:52 Uhr eine Blutprobe entnommen. Das am 5. Januar 2017 vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums … erstellte […]


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