AG Frankfurt
Az: 30 C 1849/11 – 25
Urteil vom 01.12.2011
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Anspruch, die ihm infolge der Verletzung seines Rechts am eigenen Bild und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts entstanden sein sollen.
Der Kläger ist Mitglied des deutschen Hochadels. Die Beklagte betreibt einen Online-Nachrichtendienst. Dort hat sie den Artikel „Die peinlichsten adligen Deutschlands“ veröffentlicht. Der Artikel ist mit einer Fotografie des Klägers illustriert. Die Veröffentlichung erfolgte ohne Einwilligung des Klägers.
Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 11.05.2011 forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Bildnisveröffentlichung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, die die Beklagte mit Schreiben vom 12.05.2011 vollumfänglich unterzeichnete.
Mit Schreiben vom 12.05.2011 verlangte der Kläger die Erstattung der durch die Beauftragung seines Rechtsanwalts entstandenen Kosten, die er unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 15.000,00 € auf 1.034,11 € bezifferte.
Die Beklagte hielt mit Antwortschreiben vom 13.05.2011 allenfalls einen Gegenstandswert von 5.000,00 € und die Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr für angemessen und sagte den Ausgleich eines insoweit von ihr errechneten Betrags in Höhe von 489,45 € zu. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Der Kläger hält seine Gebührenforderung für berechtigt.
Er beantragt, die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Rechtsanwalt Herrn Felix D., Frankfurt am Main, von Verbindlichkeiten in Höhe von 833,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält das angerufene Amtsgericht Frankfurt am Main für örtlich nicht zuständig, im Übrigen die Gebührenforderung für übersetzt.
Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, mit Ausnahme des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 24.10.2011, der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.11.2011 am 04.11.2011 bei Gericht einging.
Entscheidungsgründe
Di[…]