LG Gera – Az.: 11 HK O 55/18 – Urteil vom 28.03.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die nach handelsrechtlichem Grundsatz ermittelten konsolidierten Jahresüberschüsse der Beklagten für die Zeiträume vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 und vom 01.10.2015 bis 30.09.2016; jedoch vor Körperschaftssteuer und Sonderabschreibung durch Vorlage der festgestellten handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu erteilen.
2. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger Auskunft über den nach handelsrechtlichem Grundsatz ermittelten konsolidierten Jahresabschluss der Beklagten für den Zeitraum 01.10.2016 bis 30.09.2017 begehrt.
3. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger mit seinem Klageantrag 2) nach Auskunftserteilung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Tantieme für den Zeitraum 01.10.2016 bis 30.09.2017 begehrt.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger offenes Gehalt für September 2017 in Höhe von 7.200,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2017 zu bezahlen. Die diesbezüglich weitergehende Klage wird abgewiesen.
5. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Beklagte auf Zahlung offenen Gehaltes für Oktober 2017 in Höhe von 8.000,00 € brutto zzgl. Zinsen in Anspruch nimmt.
6. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Beklagte auf Erstellung und Aushändigung einer Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III in Anspruch nimmt.
7. Soweit die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt wurde, ist das Urteil für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 50,00 € je Jahresabschluss vorläufig vollstreckbar.
8. Soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde, ist das Urteil für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
9. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte mit seiner vor dem Arbeitsgericht Gera ( Az.: 1 Ca 353/17 ) zunächst anhängig gemachten, teilweise als Stufenklage erhobenen Klage auf näher bezeichnete Auskunft ( Klageantrag 1 ), Zahlung nach Auskunft ( Klageantrag 2 ), Gehaltszahlung ( Klageanträge 3 und 4 ) sowie Erstellung und Aushändigung einer näher bezeichneten Arbeitsbescheinigung ( Klageantrag 5 ) in Anspruch.
Der Kläger, geb. am 14.09.1962, ist verheiratet und für 2 Kinder im Alter von ( Stand: 04.12.2017 ) 17 und 23 Jahren zum