OLG Frankfurt – Az.: 20 W 327/15 – Beschluss vom 21.02.2017
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren eventuell entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 1.887,82 EUR.
Gründe
I.
Unter seiner UR-Nr. …/2014 beurkundete der Antragsgegner am 09.05.2014 einen Kaufvertrag über ein Grundstück in Stadt1; gleichzeitig wurde die Auflassung erklärt. Als Kaufpreis wurde in der notariellen Urkunde ein Betrag von 280.000,– EUR vereinbart.
In der Folge kam es wegen angeblicher Mängel der Kaufsache zu Streitigkeiten zwischen den Antragstellern und den Verkäufern. Die Antragsteller hielten deshalb zunächst den Kaufpreis in Höhe von 70.000,– EUR zurück, was der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller dem Antragsgegner mit Schreiben vom 27.06.2014 der Sache nach mitteilte. Bei einem Ortstermin wegen der von den Antragstellern behaupteten Mängel stritten die Parteien des Kaufvertrages über dessen Nichtigkeit, wobei die Verkäufer die Räumung und Herausgabe des Grundstücks von den Antragstellern forderten. Die anwaltliche Bevollmächtigte der Verkäufer unterrichtete den Antragsgegner jedenfalls mit Telefax vom 01.10.2014 von einer getroffenen Schwarzgeldabrede dahingehend, dass tatsächlich ein Kaufpreis von 290.000,– EUR vereinbart worden sei und die Verkäufer noch am 09.05.2014 in den Räumlichkeiten des Antragsgegners – in dessen Abwesenheit – von den Antragstellern einen Barbetrag von 10.000,– EUR erhalten hätten. Sie berief sich deshalb auf eine Nichtigkeit des Kaufvertrags. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 02.10.2014 (Bl. 12 d. A.) dem Antragsgegner mit, dass die Mitteilung der anwaltlichen Bevollmächtigten der Käufer unrichtig und nicht zu beachten sei. Es habe vielmehr Unstimmigkeiten wegen erheblicher Mängel der Kaufsache gegeben, die aber ausgeräumt seien. Die Parteien hätten eine Reduzierung des Kaufpreises vereinbart und seien sich hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten des Vollzugs der Urkunde einig geworden. Er habe die Antragsteller gebeten, die Restkaufpreissumme in Höhe von 60.000,– EUR anzuweisen und die Käufer würden sodann den Eingang des Kaufpreises zwecks Umschreibung des Eigentums im Grundbuch demnächst mitteilen.
Daraufhin setzte der Antragsgegner ausweislich seines Schreibens vom 06.10.2014 (Bl. 13 ff. d. A.) den Vollzug der notariellen Urkunde wegen widersprüchlicher Stellungnahmen aus. Der Verfahrensbevollmächtigte de[…]