Landgericht Lübeck bestätigt Einrichtung einer Kontrollbetreuung: Schutz des Betroffenen im Fokus
Das Landgericht Lübeck hat in seinem Beschluss vom 08.01.2024 (Az.: 7 T 232/23) die Beschwerde eines Betroffenen gegen die Einrichtung einer Kontrollbetreuung durch das Amtsgericht Ahrensburg zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung gegeben sind, insbesondere weil der Betroffene aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten nicht im Sinne des Betroffenen führt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Einrichtung einer Kontrollbetreuung.
Bestätigung, dass konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Kontrollbetreuung vorliegen.
Feststellung, dass der Betroffene aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben.
Die Kontrollbetreuung dient dem Schutz des Betroffenen und der Wahrung seiner Interessen.
Kein Bedarf für die Erweiterung der Aufgabenbereiche während des laufenden Beschwerdeverfahrens.
Die Anordnung der Kontrollbetreuung beinhaltet Vermögenssorge ohne Kontoverwaltung und Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten.
Persönliche Anhörung des Betroffenen durch die Beschwerdekammer.
Keine Kostenentscheidung, da keine Kosten dem Betroffenen oder Dritten auferlegt wurden.
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Die Bedeutung des Kontrollbedarfs bei der Einrichtung einer Kontrollbetreuung
(Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)
Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung ist ein wichtiger Schritt, um die Interessen eines Betreuten zu schützen[…]