AG Fürth (Bayern)
Az: 310 C 2349/08
Urteil vom 11.08.2009
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 2 Flachbildschirme der Fa. mit der Bestellnummer 435097N Zug um Zug gegen Zahlung von 419,93 Euro zu der im Rubrum bezeichneten Adresse zu liefern und ihr daran Eigentum zu verschaffen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 402,82 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5500.– € vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 3600.– € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Erfüllungsansprüche aufgrund einer Reaktion der Klägerin auf ein Internetangebot der Beklagten. In einer Internet-Anzeige vom 25.9.2007 in der „…-Angebote wie noch nie“, „sensationelle Angebote und Festtags-Attraktionen“ angekündigt waren, hatte die Beklagte das im Rubrum bezeichnete Fernsehgerät zu einem Preis von 199,99 Euro annonciert und dazu vermerkt, dass der Preis in 12 Monatsraten á 17,91 Euro bezahlt werden könne. Diese Preiseingabe erfolgte versehentlich, es sollte ein Verkaufspreis von 1.999,99 Euro eingegeben werden, der noch am gleichen Tag bemerkte Fehler konnte jedoch erst am 26.9.2007 korrigiert werden. Der Ratenzahlungsaufschlag betrug 14,93 Euro. Die Klägerin bestellte bei der Beklagten am 25.9.2007 2 der angepreisten Bildschirme zu einem Preis von insgesamt 419,93 Euro, wobei Versandspesen und Zusatzgebühr für sperrige und schwere Artikel mit berücksichtigt waren. Bei Aufgabe der Bestellung erhielt die Klägerin von der Beklagten per E-Mail Nachricht, wonach sich die Beklagte für die Bestellung bedankte und den Gesamtwert der Artikel, Versandspesen etc. wiederholte. Unter dem 27.9.2007 schrieb die Beklagte die Klägerin an und teilte ihr mit, dass die Auslieferung des Kaufgegenstandes wegen eines kreditorischen Risikos nur möglich sei, wenn die Klägerin eine Anzahlung in Höhe von 120 Euro leistet. Die Klägerin hat den gesamten Warenwert an die Beklagte bezahlt, diesen jedoch inzwischen zurückerhalten. Die Aufforderung des Bevollmächtigten der Klägerin, die Fernsehgeräte auszuliefern, hat die Beklagte mit Schreiben vom 17.9.2008 abgele[…]