Tatbestand
Rechtsbefehl
Fristdauer
Versäumung der Frist zur Verteidigungsanzeige ach § 276 I ZPO: Versäumnisurteil wurde noch nicht erlassen
Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
Vor Übergabe des unterschriebenen Versäumnisurteils vom Richter an die Geschäftsstelle
Versäumung der Frist zur Verteidigungsanzeige nach § 276 I ZPO: Versäumnisurteil wurde bereits erlassen, aber noch nicht zugestellt
Wiedereinsetzungsantrag und Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
Vor Zustellung des Versäumnisurteils
Versäumung der Frist zur Verteidigungsanzeige nach § 276 I ZPO: Versäumnisurteil wurde bereits zugestellt
Einspruch
2 Wochen ab Zustellung
Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils
Sofortige Beschwerde
2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
Erlass eines echten Versäumnisurteil
Einspruch
2 Wochen ab Zustellung
Versäumung der Einspruchsfrist
Wiedereinsetzungsantrag und Einspruchseinlegung
2 Wochen ab Hinderungswegfall; spätestens 1 Jahr nach Fristablauf
Erlass eines unechten Versäumnisurteils
Berufung
1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)