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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versäumnisverfahren – Fristen

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Tatbestand
Rechtsbefehl
Fristdauer

Versäumung der Frist zur Verteidigungsanzeige ach § 276 I ZPO: Versäumnisurteil wurde noch nicht erlassen
Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
Vor Übergabe des unterschriebenen Versäumnisurteils vom Richter an die Geschäftsstelle

Versäumung der Frist zur Verteidigungsanzeige nach § 276 I ZPO: Versäumnisurteil wurde bereits erlassen, aber noch nicht zugestellt
Wiedereinsetzungsantrag und Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
Vor Zustellung des Versäumnisurteils

Versäumung der Frist zur Verteidigungsanzeige nach § 276 I ZPO: Versäumnisurteil wurde bereits zugestellt
Einspruch
2 Wochen ab Zustellung

Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils
Sofortige Beschwerde
2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

Erlass eines echten Versäumnisurteil
Einspruch
2 Wochen ab Zustellung

Versäumung der Einspruchsfrist
Wiedereinsetzungsantrag und Einspruchseinlegung
2 Wochen ab Hinderungswegfall; spätestens 1 Jahr nach Fristablauf

Erlass eines unechten Versäumnisurteils
Berufung
1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)


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