Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Feststellungsklage – Feststellung für bestimmte Schadensersatzansprüche

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BGH, Urteil vom 28.09.1999, Az.: VI ZR 195/98
Auf die Revision des Klägers wird – unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Beklagten – das Schlußurteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich eines Zahlungsbegehrens in Höhe von 37.403,44 DM nebst 4% Zinsen seit dem 26. September 1988 und hinsichtlich des Feststellungsbegehrens des Klägers abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand
Symbolfoto: Baloncici/bigstock

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls vom 28. Mai 1985, den ein Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung verschuldet hat und bei dem der Kläger erheblich verletzt worden ist. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Unfallfolgen steht zwischen den Parteien außer Streit.

Nachdem die Beklagte vorgerichtlich an den Kläger 25.000 DM als Schmerzensgeld und 24.270,68 DM zur Abgeltung seiner materiellen Schäden bezahlt hatte, hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit weiteren Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld in Höhe von zusätzlich 15.000 DM sowie Ersatz des gesamten Schadens, der ihm in seinem – in Gütergemeinschaft mit seiner Ehefrau betriebenen – Gartenbauunternehmen durch Vermarktungs- und Produktionsausfälle sowie aus der Einstellung von Ersatzkräften entstanden sei und künftig noch entstehen werde, geltend gemacht. Er hat hierzu in der am 7. September 1988 bei Gericht eingegangenen und am 26. September 1988 zugestellten Klage unter anderem im Rahmen seines weitergehenden Zahlungsbegehrens einen Betrag von 98.210,29 DM nebst Zinsen als Kosten eines Gärtnergehilfen für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 31. August 1988 verlangt und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten beantragt,

a) ihm den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 28. Mai 1985 zu ersetzen und

b) ihm bis zum Eintritt in das Rentenalter (65 Jahre) oder bis zur Betriebsaufgabe die monatlichen Kosten einer Ersatzkraft, nämlich eines Gärtnergehilfen auf d[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv