BUNDESGERICHTSHOF
Az.: ZR 265/03
Urteil vom 13.01.2005
Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf
Leitsatz:
a) Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zuständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte bindet.
b) Aufgrund einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Schiedseinrede die Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzuwarten.
c) Eine Schiedsabrede, an der ein Verbraucher beteiligt ist, kann durch formularmäßigen Schiedsvertrag getroffen werden, sofern die Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, daß auf Seiten des Verwenders ein besonderes Bedürfnis an der Einsetzung des Schiedsgerichts besteht.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2005 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Gestützt auf eine Abtretung ihres Ehemannes K. -H. Z. macht die Klägerin gegen die beklagte AG und deren Vorstand M. den früheren Beklagten zu 2, Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung geltend.
Z. unterzeichnete am 18. Mai 1998 einen von der Beklagten vorformulierten „Kontoeröffnungsvertrag (Managed Account)“, in dem er diese bevollmächtigte, auf seine Rechnung und Gefahr Termingeschäfte abzuschließen. In dem „Kontoeröffnungsvertrag“ war die Vereinbarung eines Schiedsgerichts vorgesehen (Nr. XIV Abs. 2 Satz 1 des Kontoeröffnungsvertrages). In Ausführung dieser Bestimmung schlössen Z. und die Beklagte am 18. Mai 1998 einen gesonderten, ebenfalls formularmäßigen Schiedsvertrag, wo es eingangs heißt:
„1. Zuständigkeit des Schiedsgerichts
Alle Streitigkeiten aus dem Geschäftsb[…]