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Krankenversicherung (gesetzliche) – Versicherungspflicht

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Sozialgericht Dresden
Az: S 25 KR 313/07
Urteil vom 31.01.2008

I. Es wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2007 festgestellt, dass der Kläger ab 01.01.2007 weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ab dem 01.01.2007 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt.

Der Kläger ist bei der Beigeladenen abhängig beschäftigt. Zunächst bezog er bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ein Bruttogehalt in Höhe von 1.427,00 EUR zzgl. Provision. Spätestens ab Juni 2007 betrug sein Bruttogehalt 1.562,00 EUR zzgl. Provision. Auf die von dem Kläger vorgelegten Gehaltsabrechnungen wird Bezug genommen (Bl. 41ff der Gerichtsakte). Zum 01.01.2007 meldete er das Gewerbe „H. E. – Dienstleister Büro“ an. Die Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum 01.01.2007 bis 30.09.2007, auf die Bezug genommen wird (vgl. Bl. 39f der Gerichtsakte) weist einen Unsatz in Höhe von 11.304, 00 EUR und einen Gewinn in Höhe von 2.255,65 aus. Seit dem 01.01.2007 ist Frau A. , seine Ehefrau, als Büroangestellte mit einer Regelarbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich und einem monatlichen Gehalt in Höhe von 650,00 EUR bei der Firma des Klägers beschäftigt. Mit bestandskräftigen Bescheid vom 07.02.2007 stellte die Beklagte fest, dass Frau A. ab dem 01.01.2007 als abhängig Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung unterliegt.

Mit Bescheid vom 15.02.2007 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in seiner selbständigen Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und damit selbständig sei. Der Beigeladenen teilte sie mit, dass für den Kläger nur noch Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen seien.

Mit seinem unter dem 22.02.2007 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er bei der Beigeladenen abhängig beschäftigt sei und damit der Versicherungspflicht unterliege. Die selbständige Tätigkeit werde nur in einem Arbeitsumfang von ca. 10 Stunden monatlich ausgeübt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da der Kläger in seiner Firma einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschÃ[…]


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