OBERLANDESGERICHT DRESDEN
Az.: 10 UF 771/02
Urteil vom 06.02.2003
Vorinstanz: Amtsgericht Freiberg, Az.: 1 F 0283/00
In der Familiensache wegen Kindesunterhalt hat der 10. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2003 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiberg vom 27. September 2002 insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als der Beklagte hierdurch für den Zeitraum 1. Februar 2000 bis 31. Juli 2000 zu Unterhaltszahlungen an die Klägerin verurteilt worden war.
II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die am … geborene Klägerin ist die Enkelin des Beklagten. Sie nimmt diesen auf Zahlung von Verwandtenunterhalt für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2000 in Anspruch.
Mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts Freiberg vom 9. Juli 1999 war der Vater der Klägerin, der Sohn des Beklagten, verurteilt worden, an diese einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 341,00 DM zu zahlen. Von einer weiteren Vollstreckung sah die Klägerin im Hinblick auf das unzureichende Einkommen des Vaters aus Arbeitslosengeld und später aus Arbeitslosenhilfe (im Jahre 2000 1.000,00 DM/Monat) ab. Die Mutter der Klägerin, deren Kinder verstorben sind, bezieht Sozialhilfe. Der Beklagte bezog bis zum 30. Juni 2000 eine monatliche Rente in Höhe von 2.092,55 DM, seine Ehefrau erhielt Rentenzahlungen in Höhe von 1.284,20 DM. Ab dem 1.Juli 2000 erhielt der Beklagte 2.109,86 DM, die Ehefrau 1.314,14 DM Rente/Monat. Bis zum 31. Juli 2000 lebten der Beklagte und seine Ehefrau im eigenen Haus in …. Für zwei Darlehn zur Modernisierung des Hauses zahlten sie monatlich 69,50 DM und 48,13 DM. Seit dem 1. August 2000 leben sie in …; im Jahre 2000 betrug dort der Mietzins nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin insgesamt 810,00 DM.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, für den Zeitraum 1. Februar 2000 b[…]