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Gasversorger: einseitige Tariferhöhungen und Billigkeitskontrolle

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 36/06
Urteil vom 13.06.2007
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Az.: 15a C 4394/04, Entscheidung vom 15.04.2005
LG Heilbronn, Az.: 6 S 16/05, Entscheidung vom 19.01.2006

In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2007 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 19. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten einseitig vorgenommenen Erhöhung der Gaspreise. Die Beklagte versorgt Endverbraucher im Bereich der Stadt H. mit Erdgas. Sie bezieht ihrerseits das Gas von der G. GmbH (G. ). Der Kläger ist Tarifkunde. Am 30. September 2004 gab die Beklagte ihren Tarifkunden durch Veröffentlichung in der „H. Stadtzeitung“ die Erhöhung der Gastarife bekannt. Der Arbeitspreis des Grundpreistarifs 3 des Klägers wurde von netto 3,47 Cent/kWh um 0,37 Cent/kWh auf netto 3,84 Cent/kWh erhöht; der monatliche Grundpreis blieb unverändert. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass „aufgrund einer Kostensteigerung beim Bezug von Erdgas sich die Abgabepreise für Erdgas“ erhöhten.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Gaspreiserhöhung durch die Beklagte zum 1. Oktober 2004 unbillig sei und dass stattdessen die vom Gericht zu ermittelnde billige Tariferhöhung gelte. Das Amtsgericht hat die Unbilligkeit der zum 1. Oktober 2004 vorgenommenen Gaspreiserhöhung festgestellt. Eine Bestimmung des Betrags, zu dem der Tarif billigerweise erhöht werden könne, hat es mit der Begründung für nicht erforderlich gehalten, dass mit der Feststellung der Unbilligkeit der Preiserhöhung „automatisch“ der bisherige Preis als der billige Preis gelte. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


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