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Trittschallwerte – Wohnungseigentumsanlage

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Oberlandesgericht München
Az: 34 Wx 114/07
Beschluss vom 09.01.2008

Leitsätze:
1. Der maximal zulässige Trittschall in Wohnungseigentumsanlagen kann nicht ausschließlich der DIN 4109 entnommen werden. Die zulässigen Werte sind vielmehr unter Berücksichtigung des besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes für den Einzelfall zu ermitteln.
2. Waren die bei Errichtung des Wohngebäudes erreichten und prägenden Trittschallwerte erheblich besser als nach der damals geltenden DIN, so bildet auch die im Zeitpunkt der nachteiligen Veränderung des Bodenbelags gültige DIN nicht die maximale Obergrenze, bis zu der eine Trittschalldämmung verlangt werden kann (siehe schon Senat vom 25.6.2007, 34 Wx 020/07 = ZMR 2007, 809; Klarstellung zu Senat vom 18.7.2005, 34 Wx 063/05 = OLG-Report 2005, 645, und vom 10.4.2006, 34 Wx 021/06 = ZMR 2006, 643).

Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat am 9. Januar 2008 in der Wohnungseigentumssache wegen Vornahme einer Handlung b e s c h l o s s e n :
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 21. Juni 2007 dahingehend abgeändert, dass Ziff. I des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 25. November 2004 lautet: „… einen Wert von 52 dB nicht übersteigt.“

Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung des Landgerichts im Beschluss vom 21. Juni 2007 und des Amtsgerichts in dessen Beschluss vom 25. November 2004 (jeweils Ziff. II) werden aufgehoben.

Die Antragstellerin hat 1/5, die Antragsgegner haben 4/5 der gerichtlichen Kosten in sämtlichen Rechtszügen, einschließlich der sofortigen weiteren Beschwerde, zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage in München, dem früheren Olympiadorf der Männer. Die Antragstellerin ist Sondereigentümerin einer im 1. Obergeschoß gelegenen Wohnung. Den Antragsgegnern gehört die darüber liegende Wohnung im 2. Obergeschoß.

Bei der Errichtung der Wohnanlage im Jahr 1972 waren die W[…]


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