OLG Koblenz – Az.: 1 U 254/15 – Urteil vom 14.04.2016
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Februar 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 554,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2012 zu zahlen.
II. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 14.274,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Am 13. Februar 2011 erwarb die Klägerin von der Beklagten den Wallach „…“ zu einem Kaufpreis von 9.600,00 €. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Pferdekaufvertrag (siehe Anlagehefter). Mit Schreiben vom 2. August 2012 erklärt die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und hat als Mängel gerügt, dass das Pferd gebockt und sie mehrfach abgeworfen habe. Das Pferd sei kaum reitbar. Es leide an sogenannten Kissings-Spines und sei zur Ausübung des Dressur-Sports nicht geeignet. Neben der Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages stünden ihr zahlreiche Schadensersatzansprüche zu (u. a. Stallmiete, Kosten für Hufschmied, Heilbehandlung, Berittkosten usw.).
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Rückabwicklungsbegehrens in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte weiterhin in eingeschränktem Umfang zu Schadenersatz verurteilt.
Die widerklagend erhobene Forderung nach Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat es abgewiesen.
Nicht durchgreifen lassen hat das Landgericht die Hilfsaufrechnung mit Gebrauchsvorteilen für die Nutzung des Pferdes.
Gegen diese Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Berufung der Beklagten und Widerklägerin, die die Abweisung der Klage sowie den Zuspruch der Widerklage begehrt.
Die Beklagte beruft sich im Wesentlichen auf die Festlegungen in dem schriftlichen Pferdekaufvertrag (das Nichtvorliegen eines Mangels und damit die fehlende Berechtigung der Klägerin zur Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (S. 2 bis 8; Bl. 420 – 246 d. A.) verwiesen. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 i. V. mit § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Auf die Beruf[…]