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Vaterschaftsfeststellung

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OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 14 UF 119/01
Verkündet am 30.08.2001
Vorinstanz: AG Leverkusen – Az.: 30 (33) F 223/00

In der Familiensache hat der 14. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14.8.2001 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts
– Familiengericht – Leverkusen vom 28.2.2001 (30 J3> F 223/00) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

I. Tatbestand
Der Kläger, Araber israelischer Staatsangehörigkeit, der in Deutschland vor dem Abschluss seines Medizinstudiums steht, möchte mit der am 20.9.2000 eingereichten Klage als Vater des am 7.11.1998 geborenen Beklagten festgestellt werden. Am 23.10.2000 hat Herr L.M. die Vaterschaft anerkannt, dem die Mutter des Kindes zugestimmt hat. Die entsprechende Urkunde ist vorgelegt worden.
Der Kläger behauptet, zwischen ihm und der Mutter des Kindes habe im Empfängniszeitraum eine enge persönliche freundschaftliche Beziehung mit Sexualkontakten bestanden, bei der Geburt sei er im Kreissaal gewesen und von Januar bis Mitte März 1999 habe er mit Mutter und Kind zusammen gewohnt und das Kind während der Berufstätigkeit der Mutter beaufsichtigt. Er sei bereit gewesen, die Vaterschaft anzuerkennen, das sei von der Mutter aber hintertrieben worden. Herr M. sei entgegen dem Anerkenntnis nicht der leibliche Vater des Kindes.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass er der Vater des beklagten Kindes ist, hilfsweise festzustellen, dass Herr L.M. nicht der Vater des beklagten Kindes ist.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Behauptungen des Klägers bestritten und insbesondere ausgeführt, dass die Klage mit beiden Anträgen unzulässig sei.
Das Amtsgericht hat die Klage (als unzulässig) abgewiesen und auch eine Anfechtung des Anerkenntnisses durch den Kläger für unzulässig gehalten.
Auf die Begründung des Amtsgerichts wird Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger Antrag und Hilfsantrag weiter. Er wiederholt seine tatsächlichen Behauptungen aus dem ersten Rechtszug. Er hält eine verfassungsrechtlich[…]


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