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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterhaltszahlungen – unverhältnismäßige Belastungen nicht verfassungsgemäß?

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Leitsatz:
Überschreiten die Unterhaltszahlungen die Grenze des Zumutbaren, so ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und verstößt gegen das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.

BVerfG
Az.: 1 BvR 1509/97
Beschluss vom 20.8.2001

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch am 20. August 2001 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli 1997 – 11 UF 187/96 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit über die Höhe der Unterhaltsansprüche für die Zeit nach dem 1. Juli 1996 entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe von Unterhaltszahlungen, zu denen er verurteilt worden ist.
I.
1. Der Beschwerdeführer und die Klägerin zu 1 des Ausgangsverfahrens waren miteinander verheiratet. Aus der seit 1992 rechtskräftig geschiedenen Ehe sind zwei 1983 und 1989 geborene Kinder – die Kläger zu 2 und 3 des Ausgangsverfahrens – hervorgegangen, die bei ihrer Mutter leben. Seit November 1994 war der Beschwerdeführer einem weiteren nichtehelichen Kind zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet und bezahlte monatlich 239,- DM Kindesunterhalt.
Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer unter anderem verurteilt, an seine geschiedene Ehefrau und die beiden ehelichen Kinder monatlichen Ehegatten- und Kindesunterhalt für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1996 in Höhe von insgesamt 1.649,10 DM, für Januar 1997 von insgesamt 1.639,60 DM und ab Februar 1997 von insgesamt 1.993,50 DM zu bezahlen. Das Oberlandesgericht hat der Unterhaltsberechnung ein Nettoeinkommen des Beschwerdeführers für 1996 in Höhe von 3.806,20 DM, für die Zeit bis Apri[…]


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