Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterhaltsposition – erneute Heirat derselben Parteien

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Celle
Az.: 21 UF 25/05
Verkündet am 15.07.2005
Vorinstanz: Amtsgericht Wennigsen – Az.: 12 F 1242/04

In der Familiensache wegen Trennungsunterhalts hat der 21. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Wennigsen vom 25. Januar 2005 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Dezember 2003 bis September 2004 noch insgesamt 2.570 Euro Rückstände nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über Basiszins ab 3. September 2004 sowie
ab Oktober 2004 monatlich 292 Euro Trennungsunterhalt nebst Jahreszinsen von 5 % über Basiszins auf die jeweils fälligen Monatsbeträge zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz beträgt (2.570 EUR Rückstand + 12 x 292 EUR lfd. Unterhalt =) 6.074 EUR.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg. Der Beklagte schuldet der Klägerin ab Dezember 2003 die von der Klägerin verlangten monatlich 292 Euro Trennungsunterhalt, wobei auf den Rückstand gezahlte 350 Euro anzurechnen sind.

Der Anspruch der Klägerin, der seit Februar 2003 getrennt lebenden Ehefrau des Beklagten, folgt dem Grunde nach aus § 1361 Abs. 1 BGB. Danach kann, wenn die Ehegatten getrennt leben, ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Die Klägerin ist auch unterhaltsbedürftig. Zwar ist sie vollschichtig als Küchenhilfe erwerbstätig. Jedoch reichen – wie später im einzelnen dargelegt wird – ihre Einkünfte nicht aus, um ihren eheangemessenen Bedarf zu decken.

Anders als der Beklagte meint, steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass die Parteien, deren erste am 15. Dezember 1983 geschlossene Ehe, aus der zwei volljährige Kinder hervorgegangen sind, am 5. November 1996 geschieden worden ist, nach ihrer zweiten Eheschließung am 17. September 2001 weiter in getrennten Wohnungen gewohnt und sich in der Freizeit gegenseitig besucht haben, bevor sie sich nach einem Streit auf einer[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv