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Verkehrsunfall – Gutachterkosten bei nur teilweiser Verwertbarkeit des Gutachtens

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OLG München – Az.: 10 U 6128/20 – Urteil vom 24.03.2021

I. Auf die Berufung des Klägers vom 21.10.2020 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 17.09.2020 (Az. 74 O 1577/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.501,07€ sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.06.2019 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, insbesondere auch Sachverständigen-Gebühren bezogen auf die unfallbedingten Reparaturkosten, welche dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 13.12.2018 in der Tiefgarage T. W. in I. künftig entstehen, zu ersetzen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4: Der Kläger trägt die durch die Anrufung des Amtsgerichts Ingolstadt entstandenen Mehrkosten. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz im Übrigen tragen der Kläger 40 % und die Beklagten samtverbindlich 60 %.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 26 % und die Beklagten samtverbindlich 74 %.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

Einen im Termin vom 24.02.2021 zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits insbesondere über Sachverständigenkosten und Nutzungsausfall geschlossenen Vergleich haben die Beklagten auf Betreiben des Unfallverursachers, des Beklagten zu 1) widerrufen.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz vollumfänglich verneint.

(Symbolfoto: megaflopp/Shutterstock.com)

1. Der Beklagte zu 1) hat seinen Pkw rechts neben dem VW Touran des Klägers am 13.12.2018 in der Tiefgarage ebenfalls vorwärts eingeparkt. Nachdem seinen ei[…]


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