OLG Hamm
Az: 11 UF 151/06
Urteil vom 20.12.2006
In der Familiensache hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Mai 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der vor dem Amtsgericht Unna am 17.09.2004 in dem Verfahren 12 F 425/02 geschlossene Vergleich über den nachehelichen Unterhalt in Verbindung mit dem am 11. Juli 2003 vor dem Amtsgericht Unna unter dem Aktenzeichen 12 F 203/02 geschlossenen Vergleich über den Trennungsunterhalt bleibt dahin abgeändert, dass die Klägerin ab dem 01.10.2005 nicht mehr verpflichtet ist, an den Beklagten zu 1) nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
Der vor dem Amtsgericht Unna am 17.09.2004 in dem Verfahren 12 F 425/02 geschlossene Vergleich über den Kindesunterhalt wird dahin abgeändert, dass die Klägerin ab dem 01.07.2006 monatlich 129,00 EUR an den Beklagten zu 2) und monatlich 102,00 EUR an den Beklagten zu 3), und ab dem 01.01.2007 monatlich 208,00 EUR an den Beklagten zu 2) und monatlich 164,00 EUR an den Beklagten zu 3) zu zahlen hat.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin.
Die weiteren Kosten erster Instanz tragen zu 80 % die Klägerin und zu 20 % die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner.
Die Kosten der Berufung tragen zu 68 % die Klägerin und zu 32 % die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die am 29.06.1993 und am 24.07.1999 geborenen Beklagten zu 2) und 3) leben bei dem vormaligen Beklagten zu 1), der Krankenpfleger von Beruf ist und etwa 2.000,00 EUR monatlich netto verdient.
Die Klägerin heiratete am 10.09.2005 erneut. Aus der neuen Ehe sind der am 20.06.2005 geborene Sohn Aaron und die am 07.09.2006 geborene Tochter Emma Luisa hervorgegangen. Der jetzige Ehemann der Klägerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.554,11 EUR.
Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2003 (Bl. 201 d. A.) verfügte die Klägerin über ein Bruttoeinkommen von 50.005,00 EUR. Im Jahr 2004 h[…]