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Rechtsanwälte Kotz GbR

Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in Minden-Meißen

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Vorgeworfener Verstoß:
Zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 25 km/h überschritten



System zur Messung:
Traffipax TraffiPhot S



Bearbeitende Behörde:
Kreis Minden-Lübbecke



Datum:
08.04.2018


Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde vom Kreis Minden-Lübbecke vorgeworfen am 08.04.2018 gegen 13:59 Uhr in Minden-Meißen auf der B 482 – südliche Abfahrt zur B 62 in Fahrtrichtung Norden die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 25 km/h überschritten zu haben. Die Messung wurde mittels einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage des Typs Traffipax TraffiPhot S vorgenommen. Unser Mandant hatte sein Fahrzeug an einen nahen Familienangehörigen verliehen, so dass ihm die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorgeworfen werden konnte.

Eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung und verwertbare Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Traffipax TraffiPhot-S liegt nicht vor:

wenn die Koaxialkabel-Schleifen der Traffipax TraffiPhot S – Geschwindigkeitsmessanlage nicht gesondert alle 6 Monate auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft wurden. Ohne gültige Prüfung, die gesondert bescheinigt wird, kann eine einwandfreie Funktion oder ein vorschriftgemäßer Schleifenabstand der Messanlage nicht garantiert werden.
wenn zu Beginn der Geschwindigkeitsmessung keine Kalibrierungsfotos gefertigt wurden. Durch den Kalibrierungstest wird u.a. die richtige Übertragung und Einblendung der Daten auf dem Negativfilm überprüft, die sonst nicht garantiert werden kann.
wenn der Messfilm Leerfotos oder sonstige Auffälligkeiten aufweist. Bei Traffipax TraffiPhot S – Geschwindigkeitsmessanlagen darf nur ein bestimmter Anteil aller Messungen während des Messbetriebs annulliert werden. Die diesbezügliche Annullierungsrate wird am Ende jeden Negativfilms entsprechend eingeblendet. Liegt die Annullierungsrate über 20%, ist davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsmessanlage nicht ordnungsgemäß gearbeitet hat.
wenn das Geschwindigkeitsmessgerät nicht ordnungsgemäß geeicht war bzw. die Eichmarken zum Messzeitpunkt beschädigt waren. Die Eichplomben der Kamera müssen bei Einsetzung und Herausnahme des Messfilms in einem ordnungsgemäßen und unversehrten Zustand sein. Zudem muss vom Film-Entnehmer überprüft werden[…]


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