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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bindungswirkung gemeinschaftliches Testament – Vereinbarung Änderungsvorbehalt

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LG Bielefeld – Az.: 2 O 291/15 – Urteil vom 29.04.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aufgrund eines Erbfalls geltend.

Die Klägerin ist die Tochter des verstorbenen Herrn I. S., der in zweiter Ehe mit der am 26.02.2015 verstorbenen M. S. (im folgenden Erblasserin) verheiratet war. Bei den Beklagten zu 1) und 2) handelt es sich um die Töchter der Erblasserin aus erster Ehe. I. S. hatte mit der Erblasserin am 30.01.1995 bei dem Notar L. H. ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Nach diesem setzten sich die Eheleute zunächst wechselseitig als Vollerben ein, Schlusserbe des letztlebenden sollten die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) sein. Der Erbanteil sollte dabei jeweils bei 1/3 liegen. § 2 Abs. 4 des gemeinsamen Testaments lautet wie folgt:

„Der Letztlebende von uns soll nach dem Tod des Erstversterbenden zur Abänderung dieses Testamentes unbeschränkt berechtigt sein.“

Wegen des weiteren Inhalts des gemeinschaftlichen Testaments wird auf das gemeinschaftliche Testament der Eheleute (Anl. K1, Bl. 7 ff. der Akte) Bezug genommen.

Nach dem Tod von I. S. im Jahr im Jahr 2001 war die Erblasserin Alleineigentümerin des Hausgrundstücks I. xx in S.. Mit notariellen Kaufvertrag vom 28.10.2014 verkaufte sie das Grundstück an den Beklagten zu 3) zu einem Kaufpreis von 76.000,00 EUR. Der Kaufvertrag wurde von der Stadtsparkasse S. finanziert, welche sich eine Grundschuld i.H.v. 105.000,00 EUR im Grundbuch eintragen ließ. Anhand der hohen Grundschuld lasse sich erkennen, dass die Klägerin das Grundstück unter Wert verkauft habe und somit eine Teilschenkung vorliegen könnte. Das Grundstück wurde an den Beklagten zu 3) übereignet. Ferner schloss die Erblasserin mit der Stadtsparkasse S. einen Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall über die Zahlung von 65.204,00 EUR an die Beklagten zu 1) und 2). Zum Zeitpunkt des Erbfalls befand sich im Vermögen der Erblasserin außerdem ein Girokonto bei der Stadtsparkasse S. mit der Kto.-Nr. xxx, dass ein Kontostand i.H.v. 7942,00 EUR aufwies.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten bewusst und gewollt gemeinschaftlich auf die Erblasserin eingewirkt um sie zu den Verfügungen zu ihren Gunsten zu bewegen. Zum Inhalt der Verfügungen und insbesondere für die Vornahme in solcher Eile habe die Erblasserin kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteres[…]


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