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Rechtsanwälte Kotz GbR

Befristung ohne Sachgrund – vorheriges unbefristetes Arbeitsverhältnis – Höchstüberlassungsgrenze

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Urteil zur Befristung von Arbeitsverträgen
In einem aktuellen Gerichtsfall ging es um die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristung, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das vereinbarte Befristungsende hinaus und um den Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Der Fall betraf einen Arbeitnehmer, der bei einem Personaldienstleister angestellt war und in einem Betrieb als Leiharbeitnehmer eingesetzt wurde.

Direkt zum Urteil: Az.: 5 Sa 97/21 springen.

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Arbeitsvertragliche Befristung
Der Arbeitnehmer hatte mit der Beklagten, einem Unternehmen, bei dem er als Leiharbeitnehmer eingesetzt wurde, einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag endete laut Befristung am 31.05.2020. Der Arbeitnehmer wandte sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Fristablaufes.
Verweisung auf Tarifrecht
Der Arbeitsvertrag des Klägers verwies auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten sollten. Insbesondere wurde ein Tarifvertrag zwischen der Beklagten und der IG Metall geschlossen, der abweichend vom Gesetz die Einsatzmöglichkeit von Zeitarbeitnehmern für die Dauer von 36 Monaten vorsah.
Urteil des Landesarbeitsgerichts
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag zum vereinbarten Befristungsende beendet wurde. Grund dafür war ein vorheriger Verstoß gegen die gesetzliche Höchstüberlassungsgrenze. Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 1 b Satz 3 AÜG war nicht einschlägig, weil der Tarifvertrag keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand.
Gerichtsurteil: Keine einseitige Tarifbindung als Betriebsnorm
In einem konkreten Einzelfall hat das Gericht entschieden, dass der Kläger nicht im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglied der Gewerkschaft war und somit der Tarifvertrag des Arbeitgebers nicht auf ihn anwendbar ist. Der TV VEZ fand auch nicht auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu A.V. Anwendung, da es sich bei der entscheidungserheblichen Tarifnorm nicht um eine Betriebsnorm, sondern um eine Inhaltsnorm handelt. Betriebsnormen regeln normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, während Inhaltsnormen die Inhalte des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln.

Das Gericht vertritt […]


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