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Veränderungen durch das Gesetz zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts: zum 01.01.2001

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Inhalt der Neuregelung
Der Bundestag hat mit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung zum Kindesunterhaltsrechts (BGBl Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48) eine wichtige Änderung des Kindesunterhaltsrechts beschlossen. In § 1612b Abs. 5 BGB werden die Wörter »Unterhalt in Höhe des Regelbetrages« durch die Wörter „Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages“ ersetzt.

Somit sind zum 01.01.2001 neue Bestimmungen zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt zu beachten.
Was war bisher?
Bisher wurde Kindergeld nur dann nicht (bzw. nicht in voller Höhe) angerechnet, wenn der/die Unterhaltspflichtige weniger als den sogenannten Regelbetrag (Mindestbetrag) zahlen konnte. Die Regelbeträge geben den zu zahlenden Unterhalt in der untersten Einkommensgruppe an. Es gelten je nach Alter des Kindes drei unterschiedliche Regelbeträge. Außerdem werden die Regelbeträge nach alten und neuen Bundesländern unterschieden.
Zurzeit gelten (noch bis 30.06.2001) folgende Regelbeträge:
Neue Bundesländer

Altersstufe 1
0 – 5 Jahre
Altersstufe 2
6 – 11 Jahre
Altersstufe 3
12 – 17 Jahre

324,– DM
392,– DM
465,– DM

Wenn der/die Unterhaltspflichtige mindestens den jeweiligen Regelbetrag zahlen konnte, wurde das ihm/ihr zustehende halbe Kindergeld in vollem Umfange auf den Unterhalt angerechnet. Angerechnet heißt dabei abgezogen. Damit verringerte sich der Zahlbetrag an das Kind (bzw. dessen gesetzlichen Vertreter) um das halbe Kindergeld.
Bisherige Rechtslage bis 31.12.2000:
Beispiel:
Kind, 4 Jahre, aus den neuen Bundesländern;
Anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 2000,–DM

Unterhalt: 342,–DM
abzüglich halbes Kindergeld: 135,–DM
ergibt einen Zahlbetrag von: 207,–DM.
Neue Rechtslage ab 01.01.2001:
Der Gesetzgeber vertritt nun die Auffassung, dass eine Anrechnung des Kindergeldes zu Gunsten des/der Unterhaltspflichtigen nicht mehr vertretbar sei, wenn nicht mindestens das sogenannte „Barexistenzmin[…]


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