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Rechtsanwälte Kotz GbR

Namensänderung für Stalking-Opfer ausnahmsweise sofort vollziehbar

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Verwaltungsgericht Freiburg
Az.: 4 K 2244/07
Beschluss vom 09.01.2008

Leitsätze:
1. Bei einer Namensänderung kommt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel nicht in Betracht, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, die die für eine Namensänderung sprechenden Interessen so gewichtig erscheinen lassen, dass mit ihrer Wirksamkeit ausnahmsweise nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft des Namensänderungsbescheids gewartet werden kann (hier bejaht in einem Fall, in dem der Vater wegen jahrelangen „Stalkings“ gegenüber seinen die Namensänderung begehrenden Kindern und seiner von ihm geschiedenen Ehefrau mehrfach gerichtlich verurteilt worden ist).
2. Wenn der Betroffene Gelegenheit zu einer persönlichen Vorsprache bei der sachbearbeitenden Stelle und dort Gelegenheit hatte, seine Einwendungen vorzubringen, scheidet ein Verstoß gegen das (lediglich) formale Anhörungsgebot aus § 28 LVwVfG auch dann aus, wenn bei dieser Vorsprache nicht alle aus der Sicht des Betroffenen maßgeblichen Gesichtspunkte zur Sprache kamen.

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

Gründe:
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.10.2007, mit dem die Familiennamen der Beigeladenen, der Kinder des Antragstellers im Alter von 15 und 13 Jahren, die aus dessen geschiedener Ehe stammen, – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – von W. in M., den Geburtsnamen ihrer Mutter, geändert wurden, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der in dem angegriffenen Bescheid verfügten Namensänderung wiegt geringer als das private Interesse der Beigeladenen sowie das öffentliche Interesse an der sofortigen Wirksamkeit dieser Namensänderung. Denn die im vorliegenden Eilverfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass d[…]


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