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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausbildungskosten – Rückzahlungsvereinbarung nach Vertragsauflösung

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ArbG Gera – Az.: 3 Ca 16/21 – Urteil vom 12.10.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.969,33 € festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetztes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin fordert die für das Studium der Beklagten verauslagten Studienkosten zurück.

Die Beklagte, welche zu einem geringen Anteil Gesellschafterin bei der Klägerin war, war bei der Klägerin im Rahmen eines Arbeitsvertrages beschäftigt. Für die Zukunft war für die Beklagte eine höhere Position bei der Klägerin angedacht. Um dafür die erforderliche Qualifikation zu erlangen, beabsichtigte die Beklagte, an der Fernuniversität Hamburg zu studieren, weshalb sie die Klägerin mit einem Flyer über die voraussichtlichen Kosten informierte, vgl. Anlage K1 Anlagenband. Am 29.06.2015 schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur Ausbildung mit folgendem Inhalt:
 „Vereinbarung zur Ausbildung als Bachelor of Arts Betriebswirtschaft
Zwischen der Fa.

E. GmbH

-im folgenden “Unternehmen” genannt –

und

Frau W.

-im folgenden “Student” genannt –
Präambel
Die o.g. Partner der Vereinbarung sind übereingekommen, daß der Student im Rahmen seiner persönlichen Weiterbildung ab Juli 2015 eine Ausbildung zum Bachelor of Arts im Fach Betriebswirtschaft aufnimmt. Dabei sollen spezielle Fertigkeiten in der Betriebswirtschaft erlangt werden. Die Weiterbildung soll grundsätzlich berufsbegleitend (Abendkurs oder Wochenendkurs) durchgeführt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen sind auch kürzere Vollzeit-Ausbildungen möglich, wenn dafür in entsprechendem Maße Urlaub aufgewendet wird. Fallen in einzelnen Fällen Ausbildungszeiten auf die Werktage Montag bis Freitag sind hierfür fallweise gesonderte Regelungen (Arbeitszeitausgleich, Urlaub) zwischen den Parteien zu vereinbaren. Der Student hat darüber das Unternehmen rechtzeitig (mind. 1 Monat im Voraus) zu informieren.

§ 1
Verpflichtungen des Unternehmens
Das Unternehmen wird den Studenten bestmöglich bei seiner Weiterbildung unterstützen. Dazu gehört im Einzelnen:

Teilweise oder vollständige Kostenübernahme der Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren
Grundsätzliche Freistellung des Studenten zu den Lehrgangszeiträumen (Ausnahmen bei besonderen betrieblichen Erfordernissen nach Abstimmung möglich)
Übernahme der Kosten für Fachliteratur gegen Nachweis


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