Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mangelfall: notwendiger Eigenbedarf als Einsatzbetrag bei der Mangelverteilung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 2/00
Verkündet am: 22.01.2003
Vorinstanz: OLG Nürnberg, AG Regensburg

Leitsätze:
a) Im absoluten Mangelfall ist für den unterhaltsberechtigten Ehegatten der seiner jeweiligen Lebenssituation entsprechende notwendige Eigenbedarf als Einsatzbetrag in die Mangelverteilung einzustellen.
b) Für (gleichrangige) Kinder ist insoweit ein Betrag in Höhe von 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zugrunde zu legen (in Abweichung von u.a. Senatsurteilen BGHZ 104, 158 ff.; vom 11. Januar 1995 -XIIZR 122/93-FamRZ 1995, 346 ff.; vom 15. November 1995 -XIIZR 231/94- FamRZ 1996, 345 ff.; und vom 16. April 1997 – XII ZR 233/95 – FamRZ 1997, 806).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 29. November 2002 Schriftsätze eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Oktober 1999 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Regensburg vom 20. Mai 1999 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 31. Mai 1996 – RU 33/10 016.327/95/6- wird dahin abgeändert, daß der Kläger an die Beklagte nur den folgenden Unterhalt zu zahlen hat:
für Februar 1999: 299 DM
vom 1. März bis 30. April 1999: monatlich 301 DM
vom 1. bis 7. Mai 1999: monatlich 295 DM
vom 8. Mai bis 30. Juni 1999: monatlich 232 DM
vom 1. Juli bis 31. Dezember 1999: monatlich 227 DM
vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2001: monatlich 222 DM
ab 1. Juli 2001: monatlich 214 DM.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz tragen der Kläger zu 1/20 und die Beklagte zu […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv