Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitslosengeldbemessung nach Mutterschutz – verfassungswidrig?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Sozialgericht Aachen
Az.: S 21 AL 38/06
Urteil vom 23.07.2007 rechtskräftig

Entscheidung:
Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der Fassung des Artikels 1 Nr. 71 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Artikel 6 Abs. 4 Grundgesetz vereinbart ist, soweit der Bemessungszeitraum nicht die Zeit des Mutterschutzes umfasst.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Bemessungsentgeltes, das der Bewilligung des Arbeitslosengelds zugrunde liegt.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin befand sich vom 01.07.2000 bis zum 31.12.2005 in einem Arbeitsverhältnis als Unternehmensjuristin. Bis zum 21.03.2004 arbeitete sie Vollzeit (40 Stunden/Woche) und verdiente im Monat 4.700 Euro brutto (= 2.812,11 Euro netto bei Steuerklasse I). Vom 22.03.2004 bis 29.06.2004 war sie in Mutterschutz. Am 00.00.0000 wurde ihr Sohn geboren. Im Anschluss an den Mutterschutz ging die Klägerin am 30.06.2004 in Elternzeit. Beabsichtigt war eine Elternzeit von zwei Jahren. Während der Elternzeit arbeitete sie ab dem 01.08.2004 in Teilzeit (20 Stunden/Woche). Am 27.09.2005 kündigte der Arbeitgeber aufgrund von Insolvenz das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2005. Daraufhin meldete sich die Klägerin am 30.09.2005 mit Wirkung zum 01.01.2006 arbeitslos. Mit Bescheid vom 13.01.2006 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 29,62 Euro/Tag ab dem 01.01.2006 für die Dauer von 360 Tagen. Der Berechnung legte sie nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ein fiktives Arbeitsentgelt von 98,- Euro zugrunde, da im erweiterten Bemessungsrahmen vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festzustellen seien. Unter Berücksichtigung der für das Jahr 2006 eingetragenen Lohnsteuerklasse V ergab sich daraus letztlich ein Arbeitslosengeld von 29,62 Euro/Tag (= 888,60 Euro/Monat).

Dagegen legte die Klägerin am 09.02.2006 Widerspruch ein, der sich gegen die fiktive Berechnung des Bemessungsentgelts richtete. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sich im auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen nach § 130 Abs. 3 SGB III vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 insgesamt 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt feststellen ließ[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv