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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zugangsprovidershaftung

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Landgericht Kiel
Az.: 14 O 125/07
Urteil vom 23.11.2007

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungsklägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Verfügungsbeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden Klägerin) verlangt von den Verfügungsbeklagten (im Folgenden Beklagte) die Sperrung des Zugangs zu zwei Erotikseiten über den eigenen DNS-Server der Beklagten zu 1.
Die Klägerin bietet im Internet u.a. unter der Domain www.aaa.de Erotikfilme als DVD und per Video on Demand zum Kauf und zur Vermietung an. Die Beklagte zu 1. ist Internetzugangsprovider. Sie gewährt privaten und gewerblichen Endkunden gegen Entgelt den Zugang ins Internet. Der Beklagte zu 2. ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
Mit Schreiben vom 11.09. und 14.09.2007 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Sperrung des Zugangs zu den Websites www.bbb.com ( im Folgenden bbb ) sowie www.ccc.com ( im Folgenden ccc ) für Kunden mit der Fristsetzung zum 18.09.2007. Am 20.09.2007 erfolgte die Abmahnung gegenüber den Beklagten. Die Klägerin hatte zuvor, nämlich im August 2007, schon andere Zugangsprovider, u.a. die Fa. D (21.08.2007) zur Sperrung der bezeichneten Websites aufgefordert. Die Fa. D war zunächst der Aufforderung nachgekommen und hatte eine Sperrung über sogenannte „IP-Adressen“ vorgenommen. Inhalte werden im Internet auf „Servern“ abgelegt. Diese Server sind im Internet durch sogenannte IP-Adressen identifiziert. Auf dem selben Server können unter derselben IP-Adresse verschiedene Internetseiten, die wiederum zur Unterscheidung durch Internetadressen differenziert sind, abgelegt sein. Durch die Sperre der IP-Adresse durch die Fa. D wurden auch andere – nicht beanstandete – Internetseiten, die dieselbe bezeichnete IP-Adresse des Servers verwendeten, gesperrt. Deshalb musste die Fa. D diese Sperrung zunächst wieder aufheben.


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