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Hausratsverteilung – PKW und Berücksichtigung im Endvermögen

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Oberlandesgericht Bremen
Az: 4 WF 73/07
Beschluss vom 04.06.2007

In der Familiensache hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen als Senat für Familiensachen am 4. Juni 2007 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 1.3.2007 dahingehend abgeändert, dass die Zahlungsanordnung in Nr. III des Tenors entfällt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gebühr gemäß Ziffer 1811 der Anlage 1 zu 3 § Abs. 2 GKG wird auf 1/2 ermäßigt.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs.2 S.2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat nur zum Teil Erfolg.

1. Das Familiengericht hat der Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin zu Recht hinreichende Aussicht auf Erfolg nur in Höhe eines Betrages von EUR 2.230,57 beigemessen. Der PKW Mercedes ist nicht als positives Endvermögen des Ehemannes (§ 1375 BGB) zu berücksichtigen. Dagegen ist der am Stichtag (§ 1384 BGB) bestehende PKW – Kredit im Zugewinnausgleich als Passivposten in Ansatz zu bringen.

Die Abgrenzung, ob bestimmte Gegenstände dem Zugewinnausgleich unterliegen oder (nur) im Hausratsverfahren zu berücksichtigen sind, wird normalerweise danach vorgenommen, ob die Gegenstände durch das Gericht im Hausratsverfahren zugeteilt werden können. Dies betrifft allen Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört (§ 8 Abs. 1 HausratsVO) oder von dem dies gemäß § 8 Abs. 2 HausratsVO vermutet wird oder der bei Alleineigentum des einen ausnahmsweise dem anderen übertragen werden kann (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 HausratsVO). Für solche Gegenstände stellen die Vorschriften der Hausratsverordnung eine speziellere Regelung gegenüber den Regelungen zum Zugewinnausgleich dar. Sie sind vom Zugewinnausgleich auszunehmen (BGH FamRZ 1991, 434, 49). Ob im vorliegenden Fall der PKW Mercedes bei einer vom Gericht vorzunehmenden Hausratsverteilung zu berücksichtigen wäre, also als Hausrat anzusehen ist, kann dahinstehen (vgl. zu den Voraussetzungen und zum Meinungsstand: OLG Düsseldorf MDR 2007, 663 m.w.N.). Es steht den Ehegatten frei, einen Pkw einer der beiden möglichen Ausgleichsregelungen – Hausrat oder Zugewinnausgleich – einverständlich zuzuordnen. Haben die Parteien eine einvernehmliche Hausratsverteilung vor dem Stichtag (§§ 1384, 1387 BGB) vorgenommen, bestehen im Allgemeinen auch keine Zuordnungsprobleme (mehr) (vgl. Rahm/Künke[…]


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