Fahrverbot: Ausnahme für Bundeswehr-Fahrzeuge unzulässig
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt (Az.: 1 Ws 219/21) wurde entschieden, dass die Ausnahme von Bundeswehr-Fahrzeugen bei der Verhängung eines Fahrverbots unzulässig ist. Der Betroffene war wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 320,00 € verurteilt worden. Zusätzlich wurde ihm für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge aller Art zu führen, wobei Fahrzeuge der Bundeswehr hiervon ausgenommen wurden.
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Rechtsbeschwerde teilweise erfolgreich
Der Betroffene legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein, woraufhin das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt die Sache teilweise aufhob und an das Amtsgericht Bernburg zurückverwies. Die Rechtsbeschwerde war zulässig und führte zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs im angefochtenen Urteil. Die Verfahrensrügen des Betroffenen wurden jedoch als unzulässig verworfen.
Keine Ausnahme für Bundeswehr-Fahrzeuge
Das Gericht befand die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots als angemessen, jedoch war die Ausnahme von Bundeswehr-Fahrzeugen rechtsfehlerhaft. Gemäß § 25 StVG ist es unzulässig, eine Ausnahme nach Fabrikat, Fahrzweck, Halter, Benutzungsort oder Benutzungsart eines Kraftfahrzeuges zu bestimmen. Die Entscheidung des Amtsgerichts, Fahrzeuge der Bundeswehr auszunehmen, widerspricht dieser Vorgabe.
Zurückverweisung an das Amtsgericht
Aufgrund des Fehlers bei der Verhängung des Fahrverbots hob das Oberlandesgericht den Rechtsfolgenausspruch insgesamt auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bernburg zurück. Die Entscheidung über die Zurückverweisung folgt aus § 79 Abs. 6 OWiG.
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Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 1 Ws 219/21 – Beschluss vom 28.12.2021
Auf die Rechtsbeschwerde des Betr[…]