OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 11 UF 567/01
Urteil vom 30.03.2004
Vorinstanz: AG Sinzig, Az.: 8 F 208/99
In der Familiensache wegen Ehescheidung hat der 11. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2004 für Recht erkannt:
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Sinzig vom 17. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Parteien, beide ehemals türkische Staatsbürger und seit dem Jahre 2000 deutsche Staatsangehörige, haben am 13. Juni 1985 in der Türkei die Ehe geschlossen (Heiratsurkunde der Republik Türkei – Finanzministerium – Serie D Nr. 327865; Bl. 5 – 8 GA; Übersetzung Bl. 12 GA). Die Antragstellerin ist Hausfrau; der Antragsgegner arbeitete hauptberuflich als Schlosser und ist derzeit arbeitslos. Aus der Ehe sind die Kinder H… (*… April 1986), K… (*… März 1992) und M… (*… Januar 1999) hervorgegangen.
Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe. Sie hält die Ehe für gescheitert, da keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestehe. Seit Mitte des Jahres 1998 lebten die Parteien innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt; es gäbe keinerlei Gemeinsamkeiten mehr, sondern nur noch ein „Nebeneinander ohne persönliche oder gar geistige Gemeinschaft“. Wenn der Antragsgegner, der im Übrigen auch schon gewalttätig geworden sei, „eheliche Rechte“ einfordere, geschehe dies gegen ihren Willen. Soweit sie noch Versorgungsleistungen für den Antragsgegner erbringe, beruhe dies auf ihrem von der türkischen Herkunft geprägten „traditionellen Rollenverständnis“ und auch mit „Rücksicht auf die Kinder“.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zuweisung der Ehewohnung und des Hausrats beantragt (AG Sinzig -8 F 208/99.EA II-). In diesem Verfahren kam es zwischen den Parteien zum Abschluss eines Vergleichs, wonach der Antragsgegner sich verpflichtete, die (damalige) eheliche Wohnung in B… samt Möbeln und Hausrat der Antragstellerin und den Kindern zur alleinigen Nutzung zu überlassen (Bl. 11/12 der Beiakte AG[…]