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Betreuungsunterhaltsvereinbarung – nicht immer sittenwidrig

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Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 130/04
Urteil vom 28.03.2007

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2004 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Syke vom 23. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Ehezeitende sowie Zahlung eines Zugewinnausgleichs in noch zu beziffernder Höhe.

Die Klägerin (geb. 1955) ist gelernte Goldschmiedin, der Beklagte Diplom-Ingenieur für Feinwerktechnik. Anfang Juni 1984 zog die in erster Ehe geschiedene Klägerin zum Beklagten nach S. Der Beklagte war im Juweliergeschäft seiner Eltern als Augenoptiker mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von monatlich ca. 1.900 DM angestellt; aus dem Eigentum an einem Mehrfamilienhaus erzielte er zusätzliche Einnahmen in Höhe von 7.861 DM jährlich. Seit Juli 1984 war die Klägerin im Geschäft der Eltern des Beklagten als Goldschmiedin tätig; Ende 1984 bezogen die Parteien eine über diesem Geschäft gelegene Wohnung. Als Anfang März 1986 festgestellt wurde, dass die Klägerin schwanger war, willigte der Beklagte auf Drängen seiner Eltern in eine Eheschließung ein.

Auf Verlangen des Beklagten und seiner Eltern schlossen die Parteien am 27. März 1986 einen notariellen Ehevertrag, in dem sie u. a. Gütertrennung vereinbarten und den Versorgungsausgleich ausschlossen. Zum nachehelichen Unterhalt trafen die Parteien folgende Abrede:

„Für den Fall der Rechtskraft einer eventuellen Scheidung unserer Ehe verzichten wir unter der nachfolgenden Ei[…]


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