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Rückforderung Vorfälligkeitsentschädigung – Berechnung Aktiv-Passiv-Methode

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OLG Frankfurt – Az.: 24 U 270/20 – Urteil vom 13.08.2021

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.11.2020 verkündete Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Berufung wird auf 4.992,34 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Bank, auf Rückzahlung der von ihr unter Vorbehalt bezahlten Vorfälligkeitsentschädigung von 5.451,10 € in Anspruch, die sie wegen der vorzeitigen Rückführung eines im Jahre 2016 zur Finanzierung einer Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens bezahlt hat. Sie macht geltend, der Beklagten stehe ein solcher Anspruch nicht zu, weil sie im Darlehensvertrag nur unzureichend über die Berechnung dieser Entschädigung informiert habe. Die Beklagte hat unter Hinweis auf eine von ihr veranlasste Neuberechnung der Entschädigung einen Betrag von 458,76 € anerkannt. Das Landgericht hat die Beklagte dem Anerkenntnis gemäß und hinsichtlich hierauf entfallender Zinsen und vorgerichtlicher Kosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen, weil die vertraglichen Informationen ausreichend gewesen seien. Mit der Berufung, der die Beklagte entgegentritt, verfolgt die Klägerin ihren restlichen Rückforderungsanspruch in Höhe von 4.992,34 € weiter.

Die Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage hinsichtlich des von der Beklagten nicht anerkannten Teilbetrages abgewiesen, weil der Klägerin kein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zusteht. Die Beklagte konnte von der Klägerin die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung für das vor Ablauf der Zinsbindungsfrist vorzeitig zurückgezahlte Darlehen verlangen. Insbesondere waren die Angaben im Vertrag über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch nicht unzureichend (§ 502 Abs. 1 und 2 BGB).

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend im Sinne von § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind, wenn sie nicht klar und verständlich im Sinne von Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB i. V. m. § 492 Abs. 2 BGB sind, wobei maßgeblich die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers ist (vgl. BGH, NJW 2020, 461). Unzureichend ist auch eine fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, etw[…]


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