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Rechtsanwälte Kotz GbR

Besuchsrecht und Gefahr der Verbringung ins Ausland

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Oberlandesgericht Köln
Az: 25 UF 169/99
Beschluss vom 19.08.1999
Vorinstanz: Amtsgericht Leverkusen – Az.: 32 F 345/98

Das OLG Köln hat am 19.08.1999 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12.08.1999 (Bl. 24 ff. GA) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 30.07.1999 (Bl. 21 a bis 21 c GA) – 32 F 345/98 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

G r ü n d e :
Die gemäß § 621 e ZPO zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Berufungsbeschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung dem Antragsteller ein samstägliches und doppelfeiertägliches Besuchsrecht in dem im angegriffenen Beschluss tenorierten Umfang eingeräumt. Die Ausgestaltung des Besuchsrechtes stellt – wie das Amtsgericht zutreffend ausführt – eine Minimallösung dar. Auch zur Überzeugung des Senates ergeben sich keine durchgreifenden Gesichtspunkte, die einen völligen Ausschluss des Besuchsrechts des Antragstellers rechtfertigen könnten.
Der Antragsteller und die Antragstellerin leben seit Sommer 1998 getrennt. Die aus der Ehe stammenden gemeinsamen Kinder leben bei der Antragsgegnerin. Das Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge ist bisher noch nicht abgeschlossen. Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Beklagte, dass ihm bis zur Regelung der elterlichen Sorge zumindest ein Besuchsrecht eingeräumt wird. Dieses kann ihm nicht verwehrt werden. Auch im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin keine ausreichenden Gründe dargetan, die einen völligen Ausschluss des Kontaktes des Antragstellers mit seinen Kindern rechtfertigen könnte. Insbesondere vermag der Senat eine konkrete Gefahr dahin nicht zu erkennen, dass der Antragsteller seine beiden Kinder in die Türkei verbringen würde.
Selbst wenn der Antragsteller am 05.08.1999 geäußert haben sollte, er werde seine Kinder mit in die Türkei nehmen, so kann dies nur bedeutet haben, dass er für den kurz bevorstehenden einmonatigen Ferienaufenthalt in der Türkei dies möglicherweise in Verärgerung über die starre Haltung der Antragsgegnerin zum Besuchsrecht beabsichtigt hatte. Dies hat er allerdings nicht in die Tat umgesetzt. Vielmehr ist er alleine in die Türkei gefahren, wo er sich zur[…]


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