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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zeitschriftenabonnement bis 200 € und Widerrufsrecht

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Oberlandesgericht Oldenburg – Az.: 1 U 70/03 – Urteil vom 08.01.2004
Vorinstanz: Landgericht Osnabrück – Az.: 7 O 3035/02

Leitsatz:
Bei einem Zeitschriftenabonnement, dass als Ratenlieferungsvertrag einzuordnen ist und bei dem alle bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Zahlungen einen Gesamtbetrag von 200 € nicht überschreiten, entfällt nicht nur das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach §§ 505 Abs. 1 S. 2, 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sondern auch das Schriftformerfordernis nach § 505 Abs. 1 S. 1 BGB.

Ebenfalls interessant: Abofallen im Internet: Widerrufen, anfechten, kündigen.
G r ü n d e
I.

Die Beklagte vertreibt unter anderem auf telefonischem Wege Zeitschriftenabonnements. Sie bietet einen siebenmonatigen Zeitschriftenbezug zum Preis von sechs Monaten („7 für 6″) an. Der Bezugspreis für die sechs Monate ist im voraus als Pauschalsumme zu zahlen und liegt deutlich unter 200 €. Das Zeitschriftenabonnement kann vom Kunden nach Ablauf der sieben Monate jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Nach telefonischem Vertragsschluss bestätigt die Beklagte dem Kunden den Vertragsabschluss mit dem vereinbarten Inhalt schriftlich.
Die Vertragsbedingungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind im Internet abrufbar und können in wiedergabefähiger Form abgespeichert werden.

Der Kläger, der nach § 4 UKlaG als Verbraucherschutzverband eingetragen ist, hat die Beklagte auf Unterlassung der oben dargestellten Art des Telefonvertriebs von Zeitschriften im Kurzzeitabonnement in Anspruch genommen. Nach teilweiser Klagerücknahme streiten die Parteien noch über die Verpflichtung der Beklagten, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern, die sich nur telefonisch und ohne einen schriftlichen Vertragsschluss mit der Lieferung von Zeitschriften im „Kurzabonnement“ zu einem 200 € nicht übersteigenden Gesamtpreis einverstanden erklärt haben, den Abschluss eines entsprechenden Zeitschriftenabonnements einfach zu bestätigen. Nach Auffassung des Klägers ist bei solchen im Rahmen eines Telefongesprächs geschlossenen Verträgen grundsätzlich die Schriftform nach § 505 Abs. 2 BGB einzuhalten.

Das Landgericht Osnabrück hat die Kl[…]


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