OLG Karlsruhe
Az: 9 U 42/09
Urteil vom 17.12.2009
Leitsatz:
Erhöhte Raumtemperaturen in angemieteten Gewerberäumen im Sommer, die durch die konkreten Witterungsverhältnisse bedingt sind, stellen grundsätzlich keinen Mangel eines Gebäudes oder der Räumlichkeiten dar. Wenn ein Mieter bestimmte (Höchst-)Temperaturen in den angemieteten Räumlichkeiten wünscht, so muss er dies im Mietvertrag mit dem Vermieter vereinbaren. Allein die Abrede, dass die angemieteten Räume als „Büro“ genutzt werden, enthält weder ausdrücklich noch konkludent eine mietrechtliche Vereinbarung, dass die Raumtemperatur auch bei Sonneneinstrahlung eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf. Die Arbeitsstättenverordnung enthält ebenfalls keine Regelungen, aus denen sich bestimmte Grenzwerte für Raumtemperaturen in Gewerbemietraumverhältnissen entnehmen lassen.
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. März 2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Mietminderung sowie die Verpflichtung der Klägerin, Mietmängel zu beseitigen.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. März 2009 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Die Beklagte meint, dass die auf die Sonneneinstrahlung zurückgehenden erhöhten Raumtemperaturen einen Mangel der Mietsache darstellten, weil dadurch ein vernünftiges Arbeiten in den Büros erschwert sei. Ob ein ordnungsgemäßes Raumklima vorliege, richte sich nach den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Da[…]