Die Minderung der Miete wegen Mietmängel richtig berechnen
Das Mietrecht besagt, dass ein Mieter im Fall von erheblichen Mängeln an dem Mietobjekt durchaus dazu berechtigt ist, dem Vermieter die Zahlung des Mietzinses zu kürzen. Allgemeinhin wird diesbezüglich von einer Mietminderung gesprochen. Es ist zwar durchaus gut, wenn ein Mieter um dieses Recht Bescheid weiß, allerdings gibt es diesbezüglich noch ein durchaus großes Problem. Es existiert im Zusammenhang mit der Mietminderung keine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung. Vielmehr muss die Mietminderung auf der Basis des jeweiligen Einzelfalls ganz konkret ermittelt werden. Dies kann so manchen Mieter vor Probleme stellen, allerdings gibt es durchaus Anhaltspunkte dahingehend, wie sich die Mietminderung berechnen kann. Siehe auch: www.mietrechtsiegen.de/mietminderungsformular/
Symbolfoto: Von HAKINMHAN/Shutterstock.com
Der § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist für die Mietminderung von entscheidender Bedeutung.
Dieser Paragraf besagt, dass ein Mieter dann zur Mietminderung berechtigt ist, wenn der Vermieter die Beseitigung eines von dem Mieter angezeigten Mangels des Mietobjekts verweigert. Der § 536 BGB besagt jedoch auch, dass diese Mietminderung nicht auf der Basis eines wahllosen Betrages erfolgen darf, da anderenfalls ein Vermieter das Recht auf die Kündigung von dem Mietvertrag hat. Vielmehr muss ein Mieter gewisse Faktoren für die Mietminderung berücksichtigen.
Zunächst erst einmal eine Bemessungsgrundlage schaffen
Der Bundesgerichtshof hat sich in der jüngeren Vergangenheit bereits mehrfach mit der Thematik der Mietminderung befassen müssen und dementsprechend auch schon mehrere Urteile bezüglich des Themas ausgesprochen. Im Rahmen dieser Urteile wurde durch den BGH auch festgelegt, dass die Bruttowarmmiete des Mietobjekts als reine Bemessun[…]