Brandenburgisches Oberlandesgericht
Az.: 10 WF 73/07
Beschluss vom 02.04.2007
Vorinstanz: Amtsgericht Nauen, Az.: 24 F 275/06
In der Familiensache hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 7. März 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 16. Februar 2007 am 2. April 2007 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden.
1.
Dem Begehren der Antragstellerin kann entgegen der Auffassung des Amtsgerichts die hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO, nicht abgesprochen werden.
Gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag auf Übertragung der Alleinsorge stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den antragenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Mit der Neuregelung der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. I, S. 2942 ff.) hat der Gesetzgeber, wie auch das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 8.3.2007 ausgeführt hat, zwar kein Regel-Ausnahme-Verhältnis im den Sinne geschaffen, dass ein Vorrang zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio, als letzte Möglichkeit, in Betracht kommt (BGH, FamRZ 1999, 1646, 1647; KG, FamRZ 2000, 502 f.; FamRZ 2000, 504). Er ist aber davon ausgegangen, dass es für das Wohl der Kinder am Besten ist, wenn sich di[…]