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Verkehrsunfall – Darlegungs- und Beweislast bei Vorbeschädigungen

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LG Bonn – Az.: 1 O 109/17 – Urteil vom 25.05.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrage leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ##.##.#### auf der M-Straße in N ereignete.

Der Kläger war im Zeitpunkt des Unfalles Halter und Eigentümer des Pkw A mit dem amtlichen Kennzeichen ####, welcher auch von ihm selbst bei dem streitgegenständlichen Unfall gesteuert wurde. Der Beklagte zu 2) war im Unfallzeitpunkt Fahrer des PKW L AR ### mit dem amtlichen Kennzeichen #### Die Beklagte zu 1) ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs.

Der Kläger fuhr am Unfalltag auf der vorfahrtsberechtigten M-Straße. Auf der rechten Seite der M-Straße in Fahrtrichtung des Klägers befinden sich Parkbuchten mit Senkrechtaufstellung. Der Beklagte zu 2) fuhr rückwärts aus einer Parkbucht in den fließenden Verkehr hinein als es zu einer Kollision mit dem Kläger kam. Dem Beklagten zu 2) wurde dabei die Sicht durch ein auf der rechten Seite neben ihm parkendes Fahrzeug vom Typ Z eingeschränkt. Im Zeitpunkt der Kollision kam dem Kläger aus entgegengesetzter Fahrtrichtung ein Fahrzeug entgegen. Um nicht in den Gegenverkehr zu geraten, lenkte der Kläger sein Fahrzeug anschließend in Richtung des Bordsteins, wobei es zu einem Zusammenstoß mit dem Bordstein gekommen sein könnte.

Der Kläger ließ zur Ermittlung der Schadenshöhe an seinem Fahrzeug ein Sachverständigengutachten mit Datum vom 08.10.2016 erstellen. Hiernach beliefen sich die Reparaturkosten auf netto 7.049,31 EUR, welche der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR, geltend macht. Die Sachverständigenkosten betrugen 890,12 EUR brutto, welche der Kläger mit dem Klageantrag zu 2) geltend macht. Darüber hinaus sind ihm vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR entstanden.

Der Kläger behauptet, die geltend gemachten Schäden seien auf das Unfallereignis vom ##.##.#### zurückzuführen. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe vor dem Unfallereignis keine Vor- oder Altschäden aufgewiesen.

Der Kläger beantragt,

1.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von […]


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