BUNDESFINANZHOF
Az.: VII B 149/07
Beschluss vom 15.01.2008
Leitsätze:
1. Die Strafverfolgungsbehörde darf zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen einen Beamten dem Steuergeheimnis unterliegende, in einem Strafverfahren gegen diesen gewonnene Erkenntnisse dem Dienstvorgesetzten des Beamten im Rahmen des § 125c BRRG offenbaren, ohne eine vorweggenommene Prüfung der disziplinarrechtlichen Behandlung des Falles vornehmen zu müssen; erforderlich ist lediglich, dass die übermittelten Daten für eine solche disziplinarrechtliche Prüfung des Dienstherrn des Beamten von Belang sein können.
2. Eine Information des Dienstvorgesetzten über das Verfahren ist ungeachtet dessen zulässig, ob das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen Verfolgungsverjährung oder einer strafbefreienden Selbstanzeige eingestellt worden ist.
Tatbestand:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist als Beamtin in der Bundesfinanzverwaltung beschäftigt. Seit 1997 betätigt sie sich daneben freiberuflich; sie hat daraus Einkünfte erzielt, die sie in ihren Einkommensteuererklärungen nur teilweise angegeben hat. Als das für die Besteuerung der Antragstellerin zuständige Finanzamt wegen dieser Nebeneinkünfte Anfragen an die Antragstellerin richtete, erklärte diese die bisher nicht angegebenen Nebeneinkünfte nach.
Das wegen dieses Vorganges vom Veranlagungsfinanzamt eingeleitete, dann zuständigkeitshalber vom Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt –FA–) geführte Strafverfahren ist hinsichtlich der Jahre 1997 bis 2000 wegen Strafverfolgungsverjährung und für die Jahre 2001 bis 2004 auf Grund der von der Antragstellerin abgegebenen Selbstanzeige (§ 371 der Abgabenordnung –AO–) eingestellt worden, nachdem die Antragstellerin die noch offene Einkommensteuer getilgt hatte.
Das FA beabsichtigt jedoch, dem Dienstvorgesetzten der Antragstellerin Mitteilung über den Vorgang zu machen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Finanzgericht (FG) hat auf Grund dieses Antrags dem FA einstweilen untersagt, dem Dienstvorgesetzten der Antragstellerin Mitteilung über die im Strafverfahren gewonnenen Erkennt[…]