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Genesenennachweis ohne PCR-Test?

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VG Würzburg – Az.: W 8 E 21.1606 – Beschluss vom 21.12.2021

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

1.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung eines Genesenennachweises befristet bis zum 16. März 2022.

Erteilung eines Genesenennachweises ohne Vorlage eines PCR Test möglich? (Symbolfoto: Drazen Zigic/Shutterstock.com)

Am 1. Oktober 2021 hat der Antragssteller beim Landratsamt … die Ausstellung eines Genesenennachweises im Sinne der SchAusnahmV oder eines gleichwertigen Dokuments über seine Immunisierung gegen den SARS-CoV-2-Erreger durch Genesung beantragt.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 lehnte das Landratsamt … die Ausstellung eines Genesenennachweises ab und begründete dies damit, dass ein solcher nicht ausgestellt werden könne, da der Antragsteller kein PCR-Testergebnis vorgelegt habe.

2.

Am 9. Dezember 2021 beantragte der Antragsteller,

dem Antragsgegner aufzugeben, bis zur Entscheidung über die Klage des Antragstellers in der Hauptsache, dem Antragsteller eine behördliche Bescheinigung bis zum 16. März 2022 auszustellen, dass er Genesener im Sinne der 15. BayIfSMV i. V. m. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV ist („Genesenennachweis“).

Zur Antragsbegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe sich im April 2021 mit dem SARS-CoV-2- Erreger infiziert und sei symptomatisch erkrankt. Die Infektion sei am 7. Mai 2021 mit einem spezifischen Antikörpertest nachgewiesen worden. Ein PCR-Test sei damals nicht durchgeführt worden. Im September 2021 habe er mit einem spezifischen Antikörper- und T-Zellen-Test seinen Status erneut überprüfen lassen. Der Antikörpertest vom 16. September 2021 habe einen Coronavirus CoV-2 IgA-AK Wert in Höhe von 416 ergeben. Mit Lymphozytentransformationstest LTT SARS-CoV-2 vom 23. September 2021 sei ein Antigenwert von 18,5 nachgewiesen worden. Eine Impfung gegen SARS-CoV-2 habe der Antragsteller bislang nicht vorgenommen. Mangels Genesenennachweises gelte er als Ungeimpfter i. S. d. SchAusnahmV i. V. m. 15. BayIfSMV und sei daher wei[…]


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