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Testament: Beweisbarkeit der Existenz eines Testaments

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BayOblG
Az: 1Z BR 13/04
Beschluss vom 01.04.2004

Das BayOblG hat am XXX beschlossen:
Gründe:
Die verwitwete Erblasserin ist am 1.2.2002 im Alter von 79 Jahren verstorben. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind ihre beiden Kinder.

In der Nachlassverhandlung vor dem Nachlassgericht am 18.3.2002 erklärten die Beteiligten zu 1 und 2, dass eine Verfügung von Todes wegen nicht vorhanden sei, und versicherten dies an Eides statt. Sie beantragten auf Grund gesetzlicher Erbfolge die Erteilung eines Erbscheins, wonach die Erblasserin von den Beteiligten zu 1 und 2 je zur Hälfte beerbt worden ist. Diesen Erbschein hat das Nachlassgericht am 11.4.2002 antragsgemäß erteilt.

Der Beteiligte zu 1 beantragte mit Schriftsatz vom 27.1.2003 bei dem Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Erbschein sei unrichtig, weil der Beteiligte zu 1 in einem nicht aufgefundenen Testament der Erblasserin zum alleinigen Erben eingesetzt worden sei. Die Erblasserin habe von einem ihr bekannten Bürovorsteher eines Notariats einen Testamentsentwurf fertigen lassen und in maschinenschriftlicher Form erhalten. Dieser undatierte maschinenschriftliche Entwurf liegt vor, trägt den Vermerk „muss handschriftlich errichtet werden“ und ist nicht unterschrieben. Auf der Grundlage dieses Entwurfs habe die Erblasserin ein handschriftliches Testament errichtet und darin den Beteiligten zu 1 zu ihrem Alleinerben eingesetzt.

Das Nachlassgericht wies den Einziehungsantrag mit Beschluss vom 8.7.2003 zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 8.9.2003 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner weiteren Beschwerde vom 16.1.2004.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die von dem Beteiligten zu 1 behauptete Errichtung eines handschriftlichen Testaments, aus dem sich nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 dessen Alleinerbenstellung ergeben solle, sei nicht nachgewiesen. Zwar habe sich die Erblasserin einen Formulierungsvorschlag in maschinenschriftlicher Form erstellen lassen; es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Erblasserin diesen Formulierungsvorschlag in ein formgültiges handschri[…]


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