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Probezeitkündigung – Beteiligung Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 159/21 – Urteil vom 20.10.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12. April 2021, Az. 2 Ca 1945/20, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung in der Probezeit.

Der 1975 geborene, geschiedene und gegenüber zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 1. Juli 2020 bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.832,00 € zuzüglich Schichtzulage 10 % (283,20 €, Entgeltabrechnung für November 2020 Bl. 20 ff. d. A.) als Chemiebetriebsarbeiter beschäftigt. Dem bis zum 30. Juni 2024 befristeten Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 1. April 2020 (Bl. 3 ff. d. A.) zugrunde. Nach der Einleitung des Arbeitsvertrages gelten die ersten sechs Monate als Probezeit. Ziff. 6 Abs. 2 des Arbeitsvertrages bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis „von beiden Seiten vorzeitig durch ordentliche Kündigung während der Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen, nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfristen gekündigt werden“ kann. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass der Kläger berufsbegleitend eine Ausbildung zum Chemikanten absolviert.

Die Beklagte hörte den Betriebsrat mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 (Bl. 63 ff. d. A.) und Nachtrag vom 11. Dezember 2020 (Bl. 69 f. d. A.) zu der beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Der Betriebsrat erhob Bedenken gegen die beabsichtigte Kündigung mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 (Bl. 61 f. d. A.).

Der Kläger, der seit dem 7. Mai 2016 einen Grad der Behinderung von 40 hat, beantragte mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Zuvor hatte er bereits am 14. Februar 2017 einen Gleichstellungsantrag gestellt, dem durch Bescheid vom 12. Mai 2017 nicht stattgegeben worden war.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 (Bl. 11 d. A.), dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich im Rahmen der Probezeit zum 31. Dezember 2020. Gegen diese Kündigung wendete sich der Kläger mit seiner am 21. Dezember 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage.

Durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit S. vom 14. Januar 2021 (Bl. 34 d. A.) wurde der Kläger gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen glei[…]


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