Oberlandesgericht Köln
Az: 14 WF 16/97
Beschluss vom 06.03.1997
G r ü n d e
I. Mit einem als „Klage“ überschriebenen Schriftsatz vom 22.4.1996 beantragte der Kläger Abänderung eines Versäumnisurteils, nach dem er an den Beklagten einen Kindesunterhalt von monatlich 479,- DM zu zahlen hatte unter Hinweis auf verminderte Leistungsfähigkeit. Er beantragte gleichzeitig, ihm Prozeßkostenhilfe für die Abänderungsklage zu gewähren. Der Klageschrift war ein vorprozessuales Aufforderungsschreiben vom 26.3.1996 beigefügt, in dem ausgeführt wurde, wie sich aus „der auch Ihnen vorliegenden Gehaltsbescheinigung“ für 1995 ergebe, sei das Monatseinkommen auf 2490,- DM gesunken, wovon Spesen in Höhe von netto 200,- DM und berufsbedingte Aufwendungen von 5 % = 115,- DM abzuziehen seien. Weiter wird ausgeführt angesichts der Unterhaltsansprüche des weiteren minderjährigen Kindes M. sei im Wege der Mangelrechung nur noch ein Unterhalt von 372, – DM geschuldet. Das vorprozessuale Schreiben schließt mit dem Satz: „Ab sofort wird mein Auftraggeber für B. (den Beklagten) nur noch 372, – DM überweisen“.
Das Amtsgericht hat die Klageschrift dem Beklagten zur Stellungnahme im Prozeßkostenhilfeverfahren übersandt. In der unter dem 20.5.1996 erfolgten Stellungnahme hat der Beklagte Klageabweisung beantragt. Er hat insbesondere gerügt, daß aus der Jahresgehaltsbescheinigung der Spesencharakter eines Teils des Verdienstes nicht ersichtlich sei und nicht daneben noch 5 % berufsbedingte Aufwendungen abgesetzt werden könnten. Unter dem 5.7.1996 hat das Amtsgericht vom Kläger ein Jahresgehaltsbescheinigung für 1995 angefordert, die mit Schriftsatz vom 9.9.1996 übersandt worden ist. Durch Beschluß vom 25.9.1996 hat es dem Kläger hinsichtlich einer Abänderung auf 402,- DM Prozeßkostenhilfe bewilligt. In der Begründung zur PKH-Entscheidung heißt es, daß weder Spesen noch berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden könnten, so daß bei einem Nettoeinkommen von 2490,- DM ein Unterhalt von 502,- DM – 100,- DM Kindergeldanteil = 402,- DM geschuldet sei. Auch unter Berücksichtigung des Unterhalts für Marcel von 424[…]