Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – rechtswidrige bauliche Veränderung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Az.: 2 Wx 51/98
Beschluss vom 25.02.2002

In der Wohnungseigentumssache hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 25. Februar 2002 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 17. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie haben dem Antragsgegner die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung der dritten Instanz zu erstatten.
Der Gegenstandswert der dritten Instanz wird auf EUR 10.225,84 (= DM 20.000,00) festgesetzt.

Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG, 27, 29 Abs. 1 FGG), sachlich aber unbegründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 a.F. ZPO).
Die Antragsteller verfolgen weiterhin ihren von Amts- und Landgericht abgewiesenen Antrag, den Antragsgegner, der Eigentümer zweier Wohnungen im Staffelgeschoss der Wohnungseigentumsanlage ist, zu verpflichten, den auf der nur durch seine Wohnungen zugänglichen Dachfläche befindlichen und von ihm ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer Ende 1973/Anfang 1974 in die Dachhaut eingebauten Pflanztrog zu entfernen. Ob ein derartiger Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums durch eine ungenehmigte bauliche Veränderung, den die Antragsteller als einzelne Wohnungseigentümer auch ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen können (vgl. BGHZ 116, 392, 394), im Ergebnis gegeben ist, hat das Beschwerdegericht offengelassen, da nach seiner mit dem amtsgerichtlichen Beschluss übereinstimmenden Entscheidung dieser jedenfalls verwirkt wäre. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer ohne Erfolg.
Amts- und Landgericht haben unter Beachtung der hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ohne Rechtsfehler die Verwirkung eines etwaigen Beseitigungsanspruches der Antragsteller bejaht. Ein Recht ist verwirkt und kann wegen unzulässiger Rechtsausübung nach Treu und Glauben nicht mehr gerichtlich durchgesetzt we[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv