Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Internetauktion: negative Bewertungen und Löschungsanspruch

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AMTSGERICHT EGGENFELDEN
Az.: l C 196/04
Urteil vom 16.08.2004

In dem Rechtsstreit wegen Abgabe einer Willenserklärung erlässt das Amtsgericht Eggenfelden im vereinfachten schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO aufgrund der bis 30.07.2004 eingereichten Schriftsätze folgendes Urteil:
1. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem online-Auktionshaus ebay zu erklären, dass die beiden negativen Bewertungen hinsichtlich des Klägers, der den Benutzernamen „…“ bei ebay verwendet, in folgendem Umfang gelöscht werden sollen:
a) „Nach kauf mehr porto verlangt und“
b) „mehr porto verlangt wollt schon weiter verkaufen wenn ich nicht zahle sofort gez“.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.
4. Das urteil ist vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND: .
Von der Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. I S. l ZPO abgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Veranlassung der Löschung der durch die Beklagten gegenüber dem online-Auktionshaus abgegebenen Bewertungen, soweit darin behauptet wird, der Kläger habe nach Vertragsschluss mehr Porto verlangt und unberechtigter Weise seinerseits die Lieferung verweigert, analog § 1004 Abs. I BGB. Hierbei handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, die vom wirklichen Geschehen nicht gedeckt sind. Mit E-Mail vom 16.10.2003, 18.36 Uhr, verlangte der Kläger von der Beklagten ausdrücklich 7.50 EUR für Porto. Dass der Kläger später 2.00 EUR nachforderte, beruhte, auf einem Rechenfehler bei der Ermittlung des Gesamtrechnungsbetrages, hat jedoch mit dem expliziert aufgeführten Portoentgelt nichts zu tun. Vielmehr war es die Beklagte, die mit E-Mail vom 25.10.2003, 10,52 Uhr, unzutreffend behauptete, ein Porto von 6,00 EUR sei ausreichend. Die Unterstellung einer falschen Behauptung beeinträchtigt den Kläger in seinem allgemeinen


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv