AG Charlottenburg – Az.: 224 C 207/18 – Urteil vom 02.10.2018
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung … Berlin, 2. OG links, mit einer Größe von 73 m², bestehend aus 2 Zimmern, Küche und Bad, an die Kläger herauszugeben.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Vater der Kläger, der am 19.12.2017 verstorbene …, war seit mindestens 30 Jahren Mieter der … Berlin, 2. OG links. Die Kläger lebten zunächst mit ihren Eltern in der Wohnung. Nach der Trennung der Eltern im Jahr 1998 zog die Mutter der Kläger mit ihnen aus der Wohnung aus.
Die Miete für die streitgegenständliche Wohnung beträgt zur Zeit 306,29 € nettokalt.
Seit 2003 wohnt der Beklagte, der Bruder des Vaters der Kläger, in der streitgegenständlichen Wohnung. Der Vater der Kläger war bis zu seinem Tod in der streitgegenständlichen Wohnung gemeldet und bewahrte persönliche Sachen dort auf. Er hielt sich allerdings häufig bei seiner Lebensgefährtin auf, mit der er ein gemeinsames Kind hatte. Seit etwa September 2017 hielt er sich nur noch bei seiner Lebensgefährtin auf.
Der Vater der Kläger wurde von den Klägern und ihrem Halbbruder, dem minderjährigen … … beerbt. Der Halbbruder der Kläger ist durch Vereinbarung zwischen den drei Erben zum 24.05.2018 gegen eine Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. Diesbezüglich wird auf den als Anlage K 1 zu dem Schriftsatz der Klägerseite vom 14.08.2018 in Kopie eingereichten Abschichtungsvertrag (Bl. 30 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin zu 1) informierte die Hausverwaltung über den Tod ihres Vaters und teilte mit, dass sie das Mietverhältnis des Erblassers übernehmen wolle. Der Beklagte teilte der Hausverwaltung Anfang Januar 2018 mit, dass er in den Mietvertrag eingetreten sei. Das Mietverhältnis wurde von Vermieterseite nicht gekündigt.
Der Beklagte gab die Wohnung trotz Aufforderung durch die Kläger nicht an diese heraus.
Mit der Klageschrift vom 30.05.2018 haben die Kläger ein etwaiges Untermietverhältnis mit dem Beklagten zum nächst möglichen Zeitpunkt gekündigt und dies mit Eigenbedarf der Klägerin zu 1) begründet.
Die Kläger behaupten: Ihr Vater habe im Wesentlichen bei seiner Lebensgefährtin gelebt und sich nur äußerst selten in der streitgegenständlichen Wohnung aufgehalten. Er habe dem Beklagten a[…]