LANDGERICHT SAARBRÃCKEN
Az.:12 O 382/95
Verkündet am: 16.12.1996
Urteil
In dem Rechtsstreit hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 25.11.1996 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.800,00 DM.
T a t b e s t a n d
Mit schriftlichem Vertrag vom 11.05.1995 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen gebrauchten PKW der Marke Peugeot 205 zum Preis von 17.200,00 DM unter Ausschluà jeder Gewährleistung. Zuvor war der Kläger mit dem Fahrzeug probegefahren. Zwei Monate vorher hatte der PKW eine neue TÃV-Plakette erhalten.
Mit der Behauptung, daà an dem Fahrzeug im einzelnen aufgeführte Mängel vorlägen, erklärte der Kläger mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 09.06.1995 die Wandlung des Kaufvertrages.
Im September 1995 lieà der Kläger für 2.210,52 DM die Achsmanschette wechseln und das Gangrad des dritten Ganges sowie einen Zahnriemen erneuern. Im November 1995 lieà er schlieÃlich für 756,86 DM die Kupplung erneuern.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz der aufgewandten Reparaturkosten. Er behauptet, daà einpaar Tage nach Ãbergabe des Fahrzeugs folgende Mängel aufgetreten seien:
1. Sämtliche Synchronringe am Fahrzeug seien defekt und erneuerungsbedürftig.
2. Die Tachometerbeleuchtung sei ausgefallen.
3. Das Schiebedach öffne sich selbständig ab einer Geschwindigkeit von 180 km/h.
4. Aus dem Kühler und dem Motor trete Wasser aus, es bildeten sich Wasserlachen unter dem Fahrzeug.
5. Die Servolenkung sei so schwergängig, daà sie reparaturbedürftig sei.
6. Es seien Geräusche aus dem Getriebe hörbar, die auf einen Getriebeschaden schlieÃen lieÃ[…]