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Ebaybewertung – Widerrufsanspruch bei bloßer Meinungsäußerung?

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 LG Konstanz
Az: 11 S 31/04
Urteil vom: 28.07.2004
Vorinstanz: Amtsgericht Konstanz – Az.: 9 C 985/03

In dem Rechtsstreit wegen Kaufpreisrückzahlung u. a. hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2004 durch für Recht erkannt:
a) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 30.01.2004 (9 C 985/03) hinsichtlich Ziffer 2 abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt wurde, die Antwort im „…..“ Bewertungsprofil „…“ vom 19.08.2003, 17.40 Uhr zu widerrufen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

b) Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

c) Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger 2/7, die Beklagte 5/7.

d) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 4.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagte insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

e) Die Revision gegen das vorliegende Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe:
(nach § 540 Abs. 1 ZPO)

I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 30.01.2004 wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt unter Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Antrags:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. Soweit das Amtsgericht die Beklagte verurteilt hat, die Antwort im „….“ Bewertungsprofil für „ …“ vom 19. August 2003 17.40 Uhr zu widerrufen, beruht das erstinstanzliche Urteil auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 546 ZPO). Insoweit war das amtsgerichtliche Urteil daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Im übrigen beruht die erstinstanzliche Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Somit war die Berufung übrigen zurückzu[…]


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